ABGB: § 828, § 833, § 834
Krnt JagdG: § 2 Abs 3
Da jenem Miteigentümer der Eigenjagd, der iSd § 2 Abs 3 Krnt JagdG der Behörde als Jagdbevollmächtigter namhaft gemacht wird, das ausschließliche Jagdausübungsrecht, dh eine Sondernutzung, zukommt, handelt es sich bei der Bestellung zum Jagdbevollmächtigten um keine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung des Miteigentums, sondern um eine Verfügung.