TEG: § 1, § 19 Abs 2, § 21 Abs 7, § 23
PStG: § 30, § 42
Das TEG ist nur heranziehbar, wenn der Tod noch nicht feststeht. Steht dieser fest, fällt die Feststellung des ge-
TEG: § 1, § 19 Abs 2, § 21 Abs 7, § 23
PStG: § 30, § 42
Das TEG ist nur heranziehbar, wenn der Tod noch nicht feststeht. Steht dieser fest, fällt die Feststellung des ge-