UVG: § 2 Abs 1, § 11, § 18
Ein im Inland lebendes Kind, das Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, hat wie ein österreichischer Staatsbürger Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Die Flüchtlingseigenschaft ist im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage selbstständig zu beurteilen, auch wenn ein positiver Asylbescheid vorliegt. Der Bescheid hat eine starke Indizwirkung, die es dem Gericht ermöglicht, von einer weiteren Prüfung abzusehen, wenn er erst vor kurzer Zeit ergangen ist. Wenn ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich verändert haben, hat aber eine selbstständige Prüfung zu erfolgen.