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Herabsetzung des Richtsatzvorschusses aufgrund eines Eigeneinkommens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/390Zak 2018, 213 Heft 11 v. 13.7.2018

UVG: § 4 Z 3, § 7 Abs 1 Z 2

Wenn das Kind ein Eigeneinkommen bezieht (hier: Waisenpension), steht ihm ein Richtsatzvorschuss (hier: Haftvorschuss) nur noch in Höhe der positiven Differenz zwischen der Richtsatzhöhe und dem halben Eigeneinkommen zu.

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