Wenn erkennbar ist, dass die anwaltlich vertretene Partei bewusst entgegen § 66 Abs 1 ZPO ihrem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensverzeichnis beigelegt hat, kann der Antrag nach Auffassung des OLG Graz (6 R 10/18i) ohne Verbesserungsverfahren zurückgewiesen werden. Im konkreten Fall war der Antrag auf Verfahrenshilfe insb für Sachverständigengebühren vom Rechtsanwalt der Partei mit dem Ersuchen eingebracht worden, die Frist für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses bis zur Klarheit über die Gebührenhöhe zu erstrecken. Das OLG Graz sah darin eine die sofortige Zurückweisung rechtfertigende Abweichung von gesetzlichen Vorgaben.