ZPO: § 13, § 14, § 237
Die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht hat als Prozesshandlung zunächst nur prozessuale Wirkungen. Sie beendet das Verfahren, hebt die Gerichts- und Streitan-
Seite 198
ZPO: § 13, § 14, § 237
Die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht hat als Prozesshandlung zunächst nur prozessuale Wirkungen. Sie beendet das Verfahren, hebt die Gerichts- und Streitan-
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