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Prozesskostenersatz nach Klagszurücknahme

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/374Zak 2018, 199 Heft 10 v. 2.7.2018

ZPO: § 54, § 237 Abs 3

Mangels abweichender Vereinbarung muss der Kläger dem Beklagten gem § 237 Abs 3 ZPO nach der Klagszurücknahme alle Prozesskosten ersetzen. Dies gilt auch im Fall der Zurückziehung eines Sicherungsantrags.

Gem § 237 Abs 3 ZPO zu ersetzen sind auch die Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Schriftsatzes, den der Beklagte nach Zurücknahme der Klage eingebracht hat, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon hatte.

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