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Wirkung der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/373Zak 2018, 198 Heft 10 v. 2.7.2018

ZPO: § 13, § 14, § 237

Die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht hat als Prozesshandlung zunächst nur prozessuale Wirkungen. Sie beendet das Verfahren, hebt die Gerichts- und Streitan-

Seite 198


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