ABGB: § 1325, § 1304, § 1333
Der Schadenersatz für den entstandenen Verdienstentgang ist als Bruttobetrag so zu bemessen, dass er unter fiktiver Berücksichtigung der Steuerlast den Nettoschaden ausgleicht. Die Steuerfälligkeit spielt dabei keine Rolle. Daher kann es nicht gerechtfertigt sein, bei den Zinsen zwischen Nettoschaden und Steuerlast zu differenzieren und diese für die Steuerlast erst ab deren Fälligkeit zuzusprechen.