ABGB § 1295 Abs 1
Teilnehmern eines behördlich genehmigten Radrennens (hier: Triathlon-Bewerb) darf kein Sorgfaltsmaßstab auferlegt werden, der mit dem Ziel der Sportausübung unvereinbar und damit faktisch unrealisierbar wäre.
Die Ansicht, dass eine kurze Unachtsamkeit eines Radrennfahrers beim Hinunterbeugen zur Wasserflasche keinen Sorgfaltsverstoß darstellt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).