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Sorgfaltspflichten von Radfahrern bei Radrennen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/371Zak 2018, 198 Heft 10 v. 2.7.2018

ABGB § 1295 Abs 1

Teilnehmern eines behördlich genehmigten Radrennens (hier: Triathlon-Bewerb) darf kein Sorgfaltsmaßstab auferlegt werden, der mit dem Ziel der Sportausübung unvereinbar und damit faktisch unrealisierbar wäre.

Die Ansicht, dass eine kurze Unachtsamkeit eines Radrennfahrers beim Hinunterbeugen zur Wasserflasche keinen Sorgfaltsverstoß darstellt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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