WEG: § 23, § 24 Abs 6
Die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG setzt ua voraus, dass kein Verwalter bestellt ist. Da der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Bestellung eines Verwalters vorläufig wirksam ist, auch wenn er angefochten worden ist, kann während des Beschlussanfechtungsverfahrens kein vorläufiger Verwalter bestellt werden.