MRG § 29 Abs 1 Z 3
Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit einer Befristungsvereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 MRG ist, dass der Endtermin in der Urkunde entweder datumsmäßig angeführt oder durch Angabe des Anfangszeitpunkts und der Mietdauer eindeutig festgelegt ist. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Endtermins schadet nicht, wenn die Parteien ein übereinstimmendes Verständnis vom Zeitpunkt des Vertragsendes hatten.