MRG § 32
Bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumen unter Ersatzbeschaffung (hier: durch eine Gebietskörperschaft gem § 30 Abs 2 Z 11 MRG) muss das Ersatzobjekt nach stRsp gleichwertig sein, dh dem Mieter eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen zu einem nicht wesentlich höheren Mietzins ermöglichen.