ZPO: § 1
Soweit es um Rechtsfragen geht, ist die Sachlegitimation (Aktiv- oder Passivlegitimation) auch im Rechtsmittelverfahren vom Gericht unabhängig von einer Einrede von Amts wegen zu prüfen.
Nach deutschem Recht führt der Testamentsvollstrecker Prozesse nicht als Vertreter der Verlassenschaft, sondern im eigenen Namen. Dabei handelt es sich um keine gewillkürte Prozessstandschaft, die dem österreichischen Verfahrensrecht fremd ist, sondern um eine gesetzliche Prozessstandschaft. Einem Testamentsvollstrecker, dessen Befugnisse nach dem deutschen Erbstatut zu beurteilen sind, kann deshalb die Aktivlegitimation in einem österreichischen Verfahren, in dem er Forderungen der Verlassenschaft im eigenen Namen geltend macht, nicht abgesprochen werden.