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Rundung der Obsiegensquote

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/753Zak 2017, 439 Heft 22 v. 7.12.2017

ZPO: § 43 Abs 1

Die für den Prozesskostenersatz nach § 43 Abs 1 ZPO maßgebliche Obsiegensquote kann auf einen runden Prozentbetrag oder eine runde Bruchzahl gerundet werden (hier: Rundung der exakten Quote von 22,5 % auf ein Viertel).

OLG Linz 14. 9. 2017, 6 R 115/17z

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