ABGB: § 1295 Abs 1
Der Betreiber einer Anlage für eine Risiko- oder Funsportart (hier: "Blobbing") muss die Benützer in ausreichendem Maß auf die typischen Risiken hinweisen. Die Aufklärungspflicht darf aber nicht überspannt werden.
ABGB: § 1295 Abs 1
Der Betreiber einer Anlage für eine Risiko- oder Funsportart (hier: "Blobbing") muss die Benützer in ausreichendem Maß auf die typischen Risiken hinweisen. Die Aufklärungspflicht darf aber nicht überspannt werden.