vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufklärungspflichten des Veranstalters bei Fun- und Risikosportarten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/751Zak 2017, 438 Heft 22 v. 7.12.2017

ABGB: ​§ 1295 Abs 1

Der Betreiber einer Anlage für eine Risiko- oder Funsportart (hier: "Blobbing") muss die Benützer in ausreichendem Maß auf die typischen Risiken hinweisen. Die Aufklärungspflicht darf aber nicht überspannt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte