ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Aufklärungspflicht des Tierarztes über Behandlungsrisiken fällt jedenfalls nicht strenger aus als die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin.
Über ein äußerst seltenes Behandlungsrisiko muss der Tierarzt den Kunden nicht aufklären (hier: Wahrscheinlichkeit von 0,0028 %, dass die Injektion eines entzündungshemmenden Medikaments bei einem Pferd zum Tod führen kann).