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Aufklärungspflicht eines Tierarztes über Behandlungsrisiken

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/750Zak 2017, 438 Heft 22 v. 7.12.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Die Aufklärungspflicht des Tierarztes über Behandlungsrisiken fällt jedenfalls nicht strenger aus als die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin.

Über ein äußerst seltenes Behandlungsrisiko muss der Tierarzt den Kunden nicht aufklären (hier: Wahrscheinlichkeit von 0,0028 %, dass die Injektion eines entzündungshemmenden Medikaments bei einem Pferd zum Tod führen kann).

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