Nach Ansicht der Autorin sind verfassungsrechtliche Argumente (Gewaltentrennung, Recht auf den gesetzlichen Richter usw) im Literaturstreit, ob die ordentlichen Gerichte an verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Entscheidungen gebunden sind, nicht zielführend. Die Verfassung überlasse die Anordnung einer Bindungswirkung dem einfachen Gesetzgeber, solange dadurch nicht einem unbeteiligten Dritten das rechtliche Gehör genommen wird. Der OGH bejaht die Bindungswirkung in stRsp (zB 1 Ob 127/15f = Zak 2016/33, 19).