Abweichend von der herrschenden Judikatur (2 Ob 213/15k = Zak 2016/476, 257; 5 Ob 25/12f = Zak 2012/305, 154) vertritt der Autor die Auffassung, dass ein Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren per se die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht gem § 1497 ABGB unterbricht. Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung sei, dass der Schädiger von der Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt. Da eine Verständigung vom Privatbeteiligtenanschluss durch die Strafverfolgungsbehörden weder gesetzlich vorgeschrieben sei noch in der Praxis erfolge, müsse diese vom Geschädigten selbst vorgenommen werden, um die Unterbrechungswirkung auszulösen (etwa durch Übermittlung der Anschlusserklärung mit beziffertem Begehren an den Schädiger). Eine zufällige Kenntnisnahme des Anschlusses durch den Schädiger im Weg der Akteneinsicht reiche nicht aus. In der E 9 ObA 103/16m = RdW 2017/298, die eine kollektivvertragliche Verfallsfrist zum Gegenstand hatte, sei der OGH jüngst zu ähnlichen Ergebnissen gelangt.