Zur Erfüllung eines kollektivvertraglichen Schriftformgebots für die Arbeitgeberkündigung ist es nach Ansicht des OGH (9 ObA 110/15i = Zak 2016/2, 4) nicht ausreichend, ein Foto der unterschriebenen Kündigungserklärung mit dem Instant-Messaging-Dienst "WhatsApp" an den Arbeitnehmer zu senden. Zur Begründung verwies der OGH insb darauf, dass es bei diesem Kommunikationsweg über das Mobiltelefon dem Empfänger nicht leicht möglich ist, das Dokument auszudrucken. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Bei der Ausdruckbarkeit unterscheide sich eine "WhatsApp"-Nachricht nicht wesentlich von einer E-Mail oder einem E-Mail-Anhang. Der Zweck des kollektivvertraglichen Formgebots könne nur in der Beweissicherung von Erklärungsinhalt und -abgabe liegen. Dieser Zweck sei durch die gewählte Übermittlungsart erfüllt.