EuGVVO 2012: Art 7 Nr 1, Art 17
Im Fall eines Rechtsgeschäfts mit sowohl privaten als auch unternehmerischen Zwecken ist die Berufung auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO 2012 nur dann möglich, wenn der unternehmerische Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang bloß eine untergeordnete Rolle spielt. Die Beweislast trifft die Partei, die sich auf den Verbrauchergerichtsstand beruft.