§ 22 MedienG und § 228 Abs 4 StPO untersagen Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte ausnahmslos. Der Autor weist darauf hin, dass dieses absolute Verbot, das vom Aufruf der Sache bis inkl der Entscheidungsverkündung gilt, im europäischen Vergleich eine besonders starke Beschränkung der Medienöffentlichkeit darstellt. Die im Fernsehen live übertragene Verkündung des VfGH-Erkenntnisses zur Aufhebung der Bundespräsidentenwahl zeige Ansätze für eine teleologische Reduktion des Verbots außerhalb von Strafverfahren bei hohem öffentlichen Interesse. Eine Echtzeit-Textberichterstattung über Gerichtsverhandlungen in Form von Livetickern falle nicht (auch nicht aufgrund eines Analogieschlusses) unter das Verbot.