LPG: § 1
Ein Pachtverhältnis kann nicht teilweise, sondern nur zur Gänze oder gar nicht den Regelungen des LPG unterliegen. Für die Anwendung dieses Gesetzes maßgeblich ist, ob eine landwirtschaftliche Nutzung iSd § 1 Abs 2 LPG (Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht) den Hauptgegenstand des Vertrags bildet.