ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 28
Die Nachrangabrede eines qualifizierten Nachrangdarlehens (Verpflichtung des Darlehensgebers, Forderungen nicht geltend zu machen, solange und soweit dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers führen würde) unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie den Kern der Hauptleistungspflichten betrifft.