GBG: § 94 Abs 1 Z 2, § 122 Abs 2
Im Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen gilt ein strenges Neuerungsverbot.
Dieses Neuerungsverbot schließt es aus, Bedenken gegen die Vertretungsmacht, die der bücherlichen Eintragung gem § 94 Abs 1 Z 2 GBG entgegenstehen, im Rekurs geltend zu machen, wenn sich diese nicht bereits aus dem Grundbuchantrag, den dem Antrag beiliegenden Urkunden oder aus gerichtsbekannten Tatsachen ableiten lassen. Gerichtsbekannt sind nur Tatsachen, die das konkrete Entscheidungsorgan kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen.