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Rechtsfolgen bei intransparenter Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht

ThemaUniv.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch/Univ.-Ass. Mag. Matthias KnollZak 2017/667Zak 2017, 384 Heft 20 v. 10.11.2017

1. Der Anlassfall

In 5 Ob 183/16x = Zak 2017/645, 375 hatte sich der OGH jüngst in einem gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung geführten Verbandsprozess ua mit Vertragsklauseln zu befassen, die das vom Mieter bzw Nutzungsberechtigten geschuldete Entgelt, mithin dessen vertragliche Hauptleistungspflicht, betreffen. Er beurteilte die verfahrensgegenständlichen Vertragsklauseln als nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechend.11Dies va deshalb, weil im Vertrag nicht einmal auf die Bestimmung des § 14 WGG Bezug genommen wurde und sich der Verbraucher daher auch nicht sicher sein könne, ob womöglich abweichend von § 14 Abs 1 WGG ein richtwertorientiertes Entgelt iSd § 13 Abs 6 WGG vereinbart wurde.

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