Die E 2 Ob 190/16d enthält grundlegende Ausführungen zur geltenden Rechtslage betreffend der "Bedeutung der Lichtzeichen" (§ 38 StVO). Ein ein absolutes Haltegebot anordnender weißer Querbalken auf einer Spurensignalanlage für den Busfahrstreifen gilt demnach nicht für den die Busspur berechtigterweise nutzenden Radfahrer.