Nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 32/16) kann der Käufer eines Reitpferdes mangels besonderer Beschaffenheitsvereinbarung keinen physiologischen Idealzustand erwarten. Eine durch Röntgenuntersuchung festgestellte Abweichung von diesem Ideal begründe daher noch keinen Sachmangel, wenn klinische Auswirkungen nicht nachweisbar sind oder lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Tier deshalb künftig klinische Symptome entwickeln könnte. Dies gelte selbst im Fall eines hochpreisigen Dressurpferdes (hier: Kaufpreis 500.000 €). Außerdem gelangte der BGH in dieser Rechtssache zum Schluss, dass ein Reitlehrer und -trainer, der ein ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, nicht als Unternehmer zu qualifizieren ist.