In 8 Ob 55/17x hat der OGH an seiner Rsp festgehalten, dass ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, durch den neben der ursprünglichen Kaufpreisforderung noch andere Forderungen des Verkäufers gesichert werden sollen, zwar wegen Verstoßes gegen die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften unwirksam ist, daraus aber die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden kann.