Während der EGMR Regelungen anderer Staaten, die Waldeigentümer zur Duldung der Jagdausübung verpflichten, auch wenn sie diese aus ethischen Gründen ablehnen, wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Achtung des Eigentums (Art 1 1. ZP EMRK) als konventionswidrig qualifiziert hat (zB 9.300/07, Herrmann v Deutschland = Zak 2012/468, 242), erachtete der VfGH die im Krnt JagdG vorgesehene Jagdpflicht als verfassungskonform (G 7/2016 = Zak 2016/754, 403). Vor Kurzem gelangte er in der Beschwerdesache E 2446/2015, die das NÖ JagdG betraf, zum selben Ergebnis. Wie in der Vorentscheidung verwies der VfGH insb auf die hohe Wilddichte in Österreich. Seiner Ansicht nach besteht deshalb ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Jagdbewirtschaftung, das die Eigentumsbeschränkung durch eine Duldungspflicht rechtfertigt. Auch verwies er wieder auf die Möglichkeit des Grundeigentümers, ein Ruhen der Jagd zu erwirken, indem er seinen Wald einzäunt.