Die weitgehende Angleichung der Rechtsstellung von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie die Ermöglichung einer gemeinsamen Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner im Weg der Adoption und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ließen beim VfGH Bedenken aufkommen, ob die Beibehaltung separater Rechtsinstitute für verschieden- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften durch die unterschiedliche Bezeichnung nicht mittlerweile in erster Linie einen diskriminierenden Effekt verfolgt und deshalb wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 B-VG verfassungswidrig ist. Er hat deshalb in der Beschwerdesache E 230-231/2016 beschlossen, die Wortfolge "verschiedenen Geschlechts" in § 44 ABGB sowie das gesamte EPG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.