§ 275 Abs 2 UGB beschränkt die Haftung des Abschlussprüfers bei Fahrlässigkeit auf bestimmte, von der Größe der geprüften Gesellschaft abhängige Höchstbeträge. In 8 Ob 94/16f gelangte der OGH zum Schluss, dass Schadenersatzansprüche mehrerer Geschädigter (hier: Anleger) im Rahmen des maßgeblichen Haftungshöchstbetrags nach dem Prioritätsprinzip zu erfüllen sind. Für eine in der Lit angedachte quotenmäßige Befriedigung (siehe zB Leupold, Dritthaftung des Abschlussprüfers - Verjährung und Verteilung, Zak 2013/716, 387 und 2013/752, 411) fehle die gesetzliche Grundlage. Im Zivilprozess sei auf die Ausschöpfung des Haftungshöchstbetrags durch erfolgte Zahlungen nur Bedacht zu nehmen, wenn diese bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. Ansonsten könne die Frage der Ausschöpfung nur noch im Exekutionsverfahren mittels einer Oppositionsklage geklärt werden.