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Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren über den Gerichtserlag

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/590Zak 2017, 343 Heft 18 v. 10.10.2017

In 9 Ob 33/17v hat der OGH klargestellt, dass in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Schlüssigkeit eines Erlagsantrags zu prüfen ist, eine Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG besteht. Die Voraussetzung, dass entgegengesetzte Interessen verfolgt werden, liege hier vor.

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