Auch wenn das Flugunternehmen, bei dem die Buchung erfolgt ist, für den Flug im Rahmen einer "Wet-Lease-Vereinbarung" das Flugzeug und die Besatzung eines anderen Unternehmens einsetzt, haftet es nach Ansicht des dt BGH (X ZR 102/16, X ZR 106/16) selbst als ausführendes Flugunternehmen für den Anspruch des Reisenden auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung nach der Fluggäste-VO 261/2004 .