Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle ist nach Auffassung des VfGH (G 393/2016) als unzulässig zurückzuweisen, wenn er sich gegen ein ganzes Gesetz richtet, ohne die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes im Einzelnen darzulegen. Eine Ergänzung des Vorbringens im Weg eines Verbesserungsverfahrens sei nicht möglich. Der konkrete Parteiantrag richtete sich in seinem Hauptbegehren gegen das gesamte AnerbG. Auch Eventualbegehren zu einzelnen Normen dieses Gesetzes wurden vom VfGH zurückgewiesen, weil sie entweder zu eng gefasst waren oder die Präjudizialität fehlte.