Aufgrund eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens muss sich der EuGH in der Rs C-372/16 , Sahyouni/Mamisch mit der Frage befassen, ob eine private Scheidung in den Anwendungsbereich der Rom III-VO fällt. Der Ausgangsfall betrifft eine Ehe zwischen deutsch-syrischen Doppelstaatsbürgern, die nach syrischem Recht durch einseitige Erklärung des Ehemanns vor einem geistlichen Gericht erfolgte. In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt die Anwendbarkeit der Rom III-VO vor Kurzem verneint. Für den Fall, dass der EuGH zum gegenteiligen Schluss gelangt, vertrat er die Auffassung, dass gem Art 10 Rom III-VO das Recht des Forumstaats eingreift, wenn das nach der VO eigentlich anwendbare ausländische Recht die Privatscheidung in einer nach Geschlechtszugehörigkeit diskriminierenden Weise regelt. Dass der diskriminierte Ehegatte in die Scheidung eingewilligt hat, ändere nichts.