Rechtsanwaltskosten, die ein Elternteil im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Vertretung seines seit einer ärztlichen Behandlung schwer behinderten, pflegebedürftigen und nicht mehr selbsterhaltungsfähigen Kindes im Arzthaftungsprozess aufwendet, kann er nach Ansicht des VwGH (Ro 2016/13/0026) bei der Einkommensteuerbemessung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es handle sich um einen Aufwand, der in Hinblick auf die existentiellen Auswirkungen der Schädigung iSd § 34 Abs 7 Z 4 EStG auch bei dem Unterhaltsberechtigten selbst als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen wäre. Ein zugesprochener und eintreibbarer Prozesskostenersatz sei abzuziehen. Ein erst nach steuerlicher Geltendmachung zugesprochener Kostenersatz könne als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides führen.