KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 28 Abs 2
Eine Bindung des Verbrauchers an einen Fitnessstudiovertrag auf die Dauer von 24 Monaten verstößt auch unter Bedachtnahme auf die Investitionen des Betreibers in moderne Fitnessgeräte gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten lässt sich mit dem günstigen Tarif rechtfertigen (hier: ca 6 € pro Monat bzw 312 € pro Jahr).