ABGB: § 1440 S 2
Das Aufrechnungsverbot des § 1440 S 2 ABGB (ua bei eigenmächtiger oder listiger Entziehung) kann im Verfahren auch ohne ausdrückliche Einwendung berücksichtigt werden, wenn der Gegner die dafür notwendigen Tatsachengrundlagen in ausreichender Weise vorgebracht hat.