MRG: § 16 Abs 1 Z 1
Ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, muss die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG unverzüglich (spätestens bei Übergabe) rügen, um die Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung geltend machen zu können. Diese Rügeobliegenheit trifft auch einen Notar bei der Anmietung von Räumen für seine Notariatskanzlei.