Gem § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG muss ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ua die Eigenschaft der Vertrauenswürdigkeit aufweisen. In Ra 2017/03/0066 betonte der VwGH, dass aufgrund der wichtigen Funktion des Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es dürfe "nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen". Auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, könne die Vertrauenswürdigkeit beseitigen. Im konkreten Fall wurde einem für das Fachgebiet Eishockey eingetragenen Sachverständigen die Sachverständigeneigenschaft von der Justizverwaltungsbehörde mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen, weil er in den letzten fünf Jahren wegen 35 Verwaltungsübertretungen (hauptsächlich Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr) bestraft worden ist. Der VwGH hielt die bestätigende Entscheidung des BVwG für vertretbar und wies die dagegen gerichtete Revision zurück.