Sachverständige können ihre Eingaben bei Gericht elektronisch einbringen (bisher über das Dokumenteneinbringungsservice - DES, in Zukunft über http://eingaben.justiz.gv.at ), sind dazu aber nicht verpflichtet. In der Rs 12 Rs 31/17s vertrat das OLG Linz die Auffassung, dass Sachverständigen mangels gesetzlicher Regelung im GebAG für die elektronische Einbringung des Sachverständigengutachtens weder eine besondere Mühewaltungsgebühr noch ein § 23a RATG vergleichbarer ERV-Zuschlag zusteht. Auch die Verrechnung einer Schreibgebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG für weitere Ausfertigungen komme bei elektronischer Einbringung nicht in Betracht, weil diese hier nicht erforderlich seien.