Nach Ansicht des HG Wien (60 R 99/16p) ist es zulässig, wenn der Richter die Sache vor dem Verhandlungssaal ohne Verwendung der vorhandenen Lautsprecheranlage aufruft. Die Vertreter der beklagten Partei unterhielten sich im Wartebereich und überhörten den Aufruf der Sache, den der Richter vor dem Verhandlungssaal "in gesteigerter Lautstärke" vornahm. Deshalb erging ein Versäumungsurteil. In ihrer Berufung machte die Beklagte geltend, dass das Urteil gem § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig ist, weil der Aufruf der Sache gesetzeskonform im Verhandlungssaal über die Lautsprecheranlage erfolgen hätte müssen, hatte damit aber keinen Erfolg.