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Bindung der Zivilgerichte an rechtswidrig kundgemachte Normen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/515Zak 2017, 303 Heft 16 v. 9.9.2017

Während Verwaltungsbehörden an rechtswidrig kundgemachte Verordnungen und Gesetze gebunden sind, solange diese vom VfGH nicht aufgehoben wurden, leitete der VfGH bisher aus Art 89 Abs 1 B-VG ab, dass Gerichte fehlerhaft kundgemachte Normen nicht anfechten können bzw müssen, sondern diese schlicht nicht anzuwenden haben. Im Verordnungsprüfungsverfahren V 4/2017 hat sich der VfGH vor Kurzem für eine Änderung dieser Judikatur entschieden, wobei den Anlass für sein Umdenken die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bildete. Nach der neuen Judikaturlinie müssen sowohl Verwaltungs- als auch Zivilgerichte den Weg über die Anfechtung beim VfGH beschreiten, wenn sie Bedenken heben, ob die Kundmachung einer Norm rechtmäßig erfolgte. Die gehörige Kundmachung iSd Art 89 Abs 1 B-VG sei von der fehlerhaften Kundmachung zu unterscheiden. Eine gehörig kundgemachte Norm, die bis zur Aufhebung auch die Gerichte bindet, liege bereits dann vor, wenn sie zwar fehlerhaft bzw rechtswidrig, aber in ausreichender Weise allgemein kundgemacht worden ist.

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