Nach Ansicht des Autors kann sich ein Aktionär, der die AG in Zusammenhang mit der Gesellschaftsbeteiligung auf Schadenersatz klagt (etwa wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätsvorschriften), nicht auf die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO 2012 für Verbrauchersachen stützen. Zwar sei der Aktionär im Verhältnis zur AG als Verbraucher und die AG im Verhältnis zum Aktionär als Unternehmerin zu qualifizieren. Die Anwendung der Regelungen für Verbrauchersachen scheitere jedoch daran, dass die Gesellschaftsbeteiligung kein Vertragsverhältnis iSd Art 17 EuGVVO 2012 darstelle. Die großzügige Rsp des EuGH zum internationalen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen sei nicht auf die Verbraucherzuständigkeit übertragbar. Zum selben Ergebnis gelangte vor Kurzem der OGH in der Rs 6 Ob 18/17s.