Abgesehen von Begleitbestimmungen zur EuKoPfVO brachte die EO-Nov 2016, die größtenteils am 2. 1. 2017 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2016/698, 370), begleitende Regelungen zur EuGVVO 2012 und eine Neugliederung und Umnummerierung der Bestimmungen zur Exekution aufgrund ausländischer Titel (§§ 403 ff EO). Der Autor geht auf die Neuregelungen ein, die seiner Ansicht nach den angestrebten Zweck der Vereinfachung und Vereinheitlichung nicht vollständig erfüllen. Außerdem weist er darauf hin, dass einige Streitfragen weiterhin nicht geregelt sind. So sei unklar, wie die Feststellung eines Anerkennungsversagungsgrundes iSd Art 45 Abs 4 EuGVVO 2012 zu erfolgen hat, wenn der Exekution keine Vollstreckbarerklärung vorausgegangen ist.