ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Die Fahrschule verletzt ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, wenn sie praktische Fahrübungen für die Ausbildung im Motorradfahren in einem längeren Block durchführt, ohne sich nach vier Stunden zu vergewissern, dass der Fahrschüler noch nicht ermüdet ist.