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Geblockte Motorradausbildung - Haftung der Fahrschule für einen Unfall aufgrund Ermüdung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/471Zak 2017, 278 Heft 14 v. 8.8.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Die Fahrschule verletzt ihre vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, wenn sie praktische Fahrübungen für die Ausbildung im Motorradfahren in einem längeren Block durchführt, ohne sich nach vier Stunden zu vergewissern, dass der Fahrschüler noch nicht ermüdet ist.

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