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Verzugszinsen erst ab Fälligstellung des Schmerzengeldes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/470Zak 2017, 278 Heft 14 v. 8.8.2017

ABGB: §§ 904, 1295 Abs 1, §§ 1325, 1333 Abs 1

Ein Schadenersatz- bzw Schmerzengeldanspruch wird erst mit der bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig.

Verzugszinsen für das Schmerzengeld stehen dem Geschädigten nicht ab dem Unfalltag, sondern erst ab Fälligkeit zu.

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