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Haftung der ASFINAG wegen zu gering dimensionierter Betonleitwand zwischen den Richtungsfahrbahnen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/371Zak 2017, 217 Heft 11 v. 27.6.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a

Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

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