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Vorrang von Fußgängern am Gehsteig gegenüber querenden Fahrzeugen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/372Zak 2017, 217 Heft 11 v. 27.6.2017

ABGB: §§ 1304, 1311, 1325

StVO: § 8 Abs 4

Wenn ein Fahrzeuglenker einen Gehsteig oder Gehweg an einer dafür vorgesehenen Stelle (hier: Ausfahrt) überquert, darf er Fußgänger weder gefährden noch behindern. Gegenüber einem Fußgänger, der für ihn wahrnehmbar ist, trifft den Fahrzeuglenker daher eine Wartepflicht.

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